Für Immobilienmakler gibt es nun einige Änderungen beim Geldäwschegesetz. Nach wie vor müssen Makler natürlich nachweisen können, dass die Informationen des Kunden aufgenommen wurden um im Falle einer Prüfung keine Geldbuße zahlen zu müssen. Die Identifikationsfeststellungen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden, darüber hinaus muss nachgehalten werden, dass die Mitarbeiter dies gelernt haben.
Geprüft werden müssen potenzielle Käufer und auch der Verkäufer bzw. dessen Vertretung sofern er eine hat. Zur Überprüfung sollte der Personalausweis geprüft werden und die Daten entsprechend aufgenommen werden. Bei juristischen Personen, sprich Unternehmen muss der Sitz der Gesellschaft sowie die Namen der Mitglieder der Vertretungsorgane oder gesetzliche Vertreter erfasst werden. Wirtschaftlich berechtigte mit mehr als 25 Prozent Anteil am Unternehmen müssen ebenfalls erfasst werden. Ebenfalls sollte dann eine Kopie des Handelsregisterauszugs zu den Akten gelegt werden.
Geprüft werden muss jetzt nur noch wenn ernsthaftes Interesse besteht ein Objekt zu kaufen. Das bedeutet ein Kaufvertrag wurde aufgesetzt, eine Reservierungsvereinbarung getroffen, ein Vorvertrag erstellt oder eine Reservierungsgebühr gezahlt wurde. Vorher mussten Immobilienmakler noch direkt die Identitäten feststellen, nicht erst bei konkretem Kaufinteresse.
Bei einem Verdacht muss der Immobilienmakler eine Geldwäscheverdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion durchführen. Auffälligkeiten liegen dann vor wenn unrealistische Preise für ein Objekt gezahlt werden sollen, wenn Barzahlungen als Vorschuss geleistet werden, falsche Preise bei der Beurkundung angegeben werden. Der Wohnsitz des Käufers nicht in Deutschland liegt, aber ein typsisches Objekt für Eigennutzer gekauft wird. Kein Finanzierungsnachweis oder Kapitalnachweis erbracht wrd. Kein Ausweis oder Pass vorgelegt wird um die Identität zu prüfen.