Bereits im vergangenen Jahr wurde entschieden, dass Immobilienanzeigen die durch Immobilienmakler erstellt werden auch Angaben zum Energieausweis getätigt werden müssen. Geklagt hatte eine Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation gegenüber einem Immobilienmakler. Dieser hatte zwar den Gesamtenergieverbrauch eingetragen, jedoch keine weiteren Angaben der EnEV bekanntgegeben. Die Klägerin monierte somit ein wettbewerbeswidriges Verhalten und hat eine Unterlassungserklärung zugestellt. In erster Instanz hat der Immobilienmakler in Bezug auf die Unterlassungserklärung noch Recht bekommen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Beklagte habe keine unlautere Handlung aufgezeigt und das Verfahren war daraufhin beendet. Die Klägerin legte Berufung beim Oberlandesgericht München ein und hat nun auch einen Erfolg zu verzeichnen.
Der Immobilienmakler habe durch die Vorenthaltung seiner Angaben laut Gericht eine Irreführung begangen. Damit wurde er zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet sowie zur Unterlassung. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es sich um unlauteren Wettbewerb handelt wenn wesentliche Informationen verschwiegen werden.