Beim Immobilienkauf informieren sich potenzielle Käufer in der Regel äußerst penibel über den genauen Zustand der Immobilie. Niemand möchte letztendlich ein Haus oder eine Wohnung kaufen die mit Mängeln behaftet ist. Doch der Verband Privater Bauherren gab bekannt, dass Verkäufer nicht alle Mängel nennen müssen. Wenn es sich um Mängel handelt die gesundheitsschädlich sind oder auch um behobene Mängel die in die Kategorie fallen, dann muss Auskunft erteilt werden. Doch ein Wasserschaden der eingetreten ist und behoben wurde muss nicht genannt werden, auch andere kleinere Mängel müssen nicht genannt werden. Auf Nachfrage des Interessenten soll zumindest wahrheitsgemäß geantwortet werden. Doch was wenn der Verkäufer selbst nicht genau über die Baustoffe Bescheid weiß, dann ist er in der Regel fein raus, da ihm in der Regel keine Arglistigkeit nachzuweisen ist. Solche Fälle werden vor Gericht in der Regel eingestellt zu Gunsten der Verkäufer. Empfohlen wird viele Fragen zu stellen und in jedem Fall auf eine Antwort zu beharren. Können keine konkreten Auskünfte gegeben werden, sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden um effiziente zu beraten. Bei einem Hauskaufvertrag ist die Gewährleistung in der Regel ausgeschlossen, gekauft wie gesehen heißt das Motto. Bei später festgestellten Mängeln muss geklagt werden, dies endet für den Käufer wie erwähnt zumeist weniger positiv. Die meisten Käufer sind der Meinung, dass der Verkäufer über alle Mängel aufklären muss, ein Irrglaube. Oftmals erkennen auch nur Experten den genauen Zustand einer Immobilie, gerade bei sehr alten Häusern ist es für den Laien nicht ersichtlich ob dies ein Mangel oder Baujahrbedingt vorkommt.