Viele kennen es, kleine Willkommensschilder an Haus und Wohnungstüren. Einige Mieter möchten damit den tristen Flur etwas aufhübschen um eine freundlichere Atmosphäre zu schaffen. Einem Vermieter passte es jedoch nicht, dass sein Mieter an der Wohnungstür ein Willkommensschild angebracht hat mit einem Kranz und einer Blume. Im Mietvertrag war auch vereinbart, dass nur Namensschilder an den üblichen Stellen anzubringen sind, andere Gegenstände nur in Absprache mit dem Vermieter. Die Angelegenheit ging vor Gericht, da der Mieter sich weigerte das Schild zu entfernen. Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters, dass Schild und die Dekoration kann also bestehen bleiben. Es liegt nach Ansicht des Gerichts kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Die Anbringung derartiger Gegenstände bedarf keiner Zustimmung des Vermieters. Darüber hinaus ist Saisondekoration etwa zu Weihnachten oder Ostern mittlerweile durchaus üblich, dass Treppenhaus hat dadurch keinerlei Einschränkungen, somit ist es nun offiziell auch noch einmal bestätigt, Willkommensschilder dürfen an die Haustür gehangen werden.