Anbieter arrillium GmbH Immobilien mieten und Immobilien kaufen
arrillium GmbH
Widerrufsrecht & AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma arrillium GmbH
I. Allgemeines Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Der Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der kundenseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. II. Vertragsschluss 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Bestellung des Kunden beinhaltet dessen verbindliche Erklärung, die bestellte Ware bzw. das bestellte Werk erwerben, die bestellte Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir nehmen das Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erstellung des Werkes/Erbringung der Dienstleistung an. 2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, soweit wir die Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung nicht selbst zu vertreten haben. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen soweit erstatten, als wir selbst von unserer Leistungspflicht entbunden sind und soweit kein Ersatzgeschäft mit dem Kunden abgeschlossen wird. 3. Die von uns zu liefernde Ware bzw. das von uns zu liefernde Werk besitzt handelsübliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität, soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes dem Kunden gegenüber zugesichert haben. Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öffentliche Äußerungen beinhalten weder eine Garantieerklärung noch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes. Das Gleiche gilt auch bezüglich der vereinbarten Dienstleistung. 4. Etwaige in der Bestellung des Kunden genannten Mengen sind Ca.-Angaben. Mehr- oder Minderlieferungen unsererseits stellen somit keinen Mangel oder eine Vertragsverletzung dar, sondern führen lediglich zur Anpassung des Kaufpreises entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge, es sei denn, wir haben die vom Kunden bestellte Menge ausdrücklich garantiert oder die Mehr- oder Minderlieferung ist für den Kunden unzumutbar. Konstruktions- oder Formänderungen bezüglich der bestellten Ware bzw. Werkes bleiben vorbehalten, sofern die Ware oder das Werk nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 5. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits an Dritte übertragen. Für die von uns an den Kunden übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht unsererseits ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. III. Preise 1. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn es ist anders deklariert. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Festpreis die Preise der Vorlieferanten für die bei uns bestellte Leistung, so sind wir berechtigt, den Festpreis in Bezug auf diese höheren Lieferantenkosten ebenfalls zu erhöhen. Bei wesentlichen Preissteigerungen steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu. 2. Der Kunde hat den mit ihm vereinbarten Preis binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme des Werkes oder nach Durchführung der Dienstleistung zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt ein Zahlungsverzug des Kunden ein. Während dieses Zahlungsverzuges ist die Geldschuld vom Unternehmer mit 8 % über dem Basiszinssatz und vom Verbraucher mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns allerdings vor, einen höheren Verzugsschaden dem Kunden nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen. 3. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit uns gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen dabei zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern seine endgültige Einlösung als Zahlung. 4. Der Kunde kann gegenüber unserer Forderung nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. IV. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang 1. Der Kunde steht dafür ein, dass der Transport der Ware oder eines Werkes bis zum Ablieferungsort möglich ist bzw. dass eine vom Kunden bestellte Dienstleistung auf dem Grundstück des Kunden von uns durchgeführt werden kann. Das gleiche gilt für die Erreichbarkeit des Bauortes bei Bauwerken. Der Kunde hat zudem für eine ordnungsgemäße Abnahme unserer Vertragsleistung durch ihn selbst oder durch einen Beauftragten zu sorgen.
2. Liefer- und Fertigstellungsfristen sowie sonstige Leistungsfristen gelten nur, wenn diese schriftlich mit uns vereinbart sind. Können wir die vereinbarten Liefer- und sonstige Leistungspflichten trotz aller Bemühungen nicht einhalten, hat der Kunde uns eine angemessene Frist, mindestens 4 Wochen, zur Nacherfüllung zu gewähren und kann er Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist geltend machen.
3. Wird unsere Vertragsleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei, so dass vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen sich entsprechend verlängern. Diese Ereignisse berechtigen uns auch vom Vertrag zurück zu treten. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung unseres Kunden, unsere Ansprüche gegen unseren Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs- oder der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Ware oder des von uns gelieferten Werkes geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Im Falle der Beförderung oder Versendung geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über, wenn dieser Unternehmer ist. Bei Bauwerken erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme des Werkes.
V. Eigentumsvorbehalt 1. Die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns gelieferte bewegliche Werk bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware oder das gelieferte Werk nicht unmittelbar für den Kunden sondern für Dritte bestimmt ist, den der Kunde auch ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Der Kunde hat die Ware bzw. das Werk aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, uns bis zur vollständigen Bezahlung jeden Wohnungswechsel bzw. jeden Standortwechsel der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Werkes unverzüglich anzuzeigen und uns jeder Zeit den Zugang zur Ware bzw. zum Werk zu ermöglichen. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Ware bzw. auf das Werk sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Kunde zu erstatten.
2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. stehendes Werk darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns übergehen. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. des Vorbehaltswerkes mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und dem Drittschuldner gegenüber anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden frei zu geben, als ihr Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns den unmittelbaren Besitz an der Ware bzw. dem Werk zu verschaffen, sollte der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht entsprechen. 3. Wird die Ware oder das Werk mit Sachen Dritter verbunden oder vermischt, erwerben wir an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware bzw. des gelieferten Werkes zu den sonstigen vermischten bzw. verbundenen Gegenstände. VI. Mängelrüge, Gewährleistung 1. Der Kunde hat unmittelbar bei Übergabe/Abnahme die Ware oder das Werk bzw. bei Erhalt der Dienstleistung unverzüglich daraufhin zu überprüfen