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  • DIVI Deutscher Immobilien Verbund International Inhaber Thomas Weber e.K.

    Widerrufsrecht & AGB

  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
    DIVI Deutscher Immobilienverbund International Inhaber Thomas Weber e.K.
    Klingbaumstr. 1 · 75015 Bretten · Tel. 07252 9755362 · info@divi-tw.com
    1. Vorbemerkungen
    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen
    die Grundlage der Tätigkeit der DIVI Deutscher Immobilien Verbund International Inhaber Thomas
    Weber e. K. dar.
    Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von §14 Bürgerliches
    Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der
    §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen
    Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
    Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
    2. Geltungsbereich
    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen
    dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer
    Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der
    Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.
    Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
    Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder
    ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
    3. Zustandekommen des Maklervertrages
    Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag
    kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet,
    Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges
    beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem
    Falle kommt der Maklervertag mündlich und konkludent zustande.
    Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen
    soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in
    Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden
    und einem Makler ist nicht möglich.
    Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch
    den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
    Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden
    sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
    4. Gegenseitige Verpflichtung
    Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung
    seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich
    zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu
    ermöglichen.
    5. Vollmacht des Verkäufers
    Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen
    Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer
    zustehen.
    6. Vorkenntnis
    Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist
    das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb
    von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, Email oder
    Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis
    zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige
    Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
    7. Verbot der Weitergabe von Informationen
    Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt.
    Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers
    an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er
    die Information weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der
    Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zzgl. MwSt.
    zu leisten.
    8. Doppeltätigkeit des Maklers
    Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für
    den Verkäufer als auch Käufer provisionspflichtig tätig werden.
    Im Fall eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für
    den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
    9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
    Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt
    zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der
    Zwangsversteigerung zustande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der
    Provision verpflichtet.
    Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden
    innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines
    oder mehrere dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber
    vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu
    bezahlen.
    Des Weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zustande
    kommt oder umgekehrt.
    10. Maklerprovision
    Es gilt der im Inserat /Onlineportale oder Exposé genannte Provisionssatz. Im Allgemeinen entspricht dieser
    der jeweils ortsüblichen Provision. Aufgrund der Lage der Objekte und der Zweigstellen des Maklers
    (verschiedene Bundesländer) kann diese in der Höhe variieren. Der Wert errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis
    bzw. Gesamtnettomietpreis.
    Sollte in einem schriftlichen Vertrag mit dem Makler eine andere individuelle Vergütung vereinbart sein, so
    gilt diese vorrangig als vereinbart.
    Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein
    Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zustande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages
    (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
    11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
    Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem
    Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (z.B.
    Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu
    erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In
    diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 Euro begrenzt.
    12. Pauschaler Aufwendungsersatz
    Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision
    zzgl. MwSt. zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so
    schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr
    zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der
    pauschale Aufwendungsersatz auf 25 Euro begrenzt.
    13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
    Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber
    mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der
    vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
    14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
    Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag
    nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
    15. Rückfrageklausel / Infopflicht
    Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens
    und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die
    Möglichkeit gegeben werden, zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit
    zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages
    dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
    16. Auskunftspflicht
    Der Provisionsanspruch ist im Sinne von §652 Abs. 1 BGB mit Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages
    fällig, wenn der Hauptvertrag auf der vertragsgemäßen Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Maklers
    beruht. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit
    welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde.
    Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden
    Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
    17. Haftung, Haftungsbegrenzung
    Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit
    geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter / Verpächter oder
    einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für
    die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
    Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
    18. Verjährung
    Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist
    im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.
    19. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
    Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten
    Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger prüfen
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    Herrn Thomas Weber
    Klingbaumstr. 1
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