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Immobilien Christina Beyme
Widerrufsrecht & AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Immobilien Christina Beyme
§ 1 Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sowie der Objektvermittlung des Maklers, sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Information nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Auch für die Verfügbarkeit eines Immobilien Angebots übernimmt Immobilien Christina Beyme keine Haftung. Irrtum oder Zwischenverkauf vorbehalten.
§ 4 Informationspflicht Der Kunde bestätigt, dass er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt und mit der Ablichtung seines Ausweises einverstanden ist. Gegen die Speicherung werden gemäß § 20 Abs.2 PAuswG und § 18 Abs. 3 PaßG keine Einwendungen erhoben.
§ 5 Vorkenntnis Ist dem Kunden, die durch Immobilien Christina Beyme nachgewiesene Immobilie bereits bekannt, so hat der Interessent dies unverzüglich und spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen Immobilien Christina Beyme mitzuteilen. Immobilien Christina Beyme ist berechtigt, einen schriftlichen Nachweis hierzu anzufordern. Unterlässt der Interessent diesen Hinweis, ist er beim Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrags bzw. eines Mietvertrages, dazu verpflichtet, den entgangenen Provisionsanspruch in voller Höhe zu erstatten.
§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß meinen vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartners eine andere Gelegenheit zum Hauptabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft, mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne, der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 7 Notarabwicklung Der Makler ist berechtigt, für den Kunden die Abwicklung einer etwa notwendigen Beurkundung abzuwickeln. Hierzu gehört die Beauftragung, die Entgegennahme und Weiterleitung sowie die inhaltliche Prüfung von Vertragsentwürfen und die Teilnahme an Notarterminen gemeinsam mit dem Kunden. Der Makler erhält nach erfolgter Beurkundung eine eigene Abschrift der Urkunde.
§ 8 Haftungsbegrenzung Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 9 Datenschutz Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an etwaige Verkäufer übermittelt gemäß Datenschutzgrundverordnung.
§ 10 Geldwäschegesetz Bei der Identifizierung einer natürlichen Person muss der Verpflichtete anhand eines gültigen amtlichen originalen Ausweises - sprich Personalausweis oder Reisepass - die Identität seines Vertragspartners und die der ggf. für ihn auftretenden Person überprüfen. Zudem ist dieser Nachweis zu dokumentieren, was durch Kopie, Scan oder Foto des entsprechenden Ausweises erfolgen soll. Dazu haben Verpflichtete nicht nur die Pflicht, sondern durch das Geldwäschegesetz das Recht zur vollständigen Kopie der Dokumente und Unterlagen.
§ 11 Aufwendungsersatz Der Verkäufer bzw. Vermieter ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 12 Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten diese gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 13 Gerichtsstand Ist der Kunde Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und dem Makler als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten das Amtsgericht Burgwedel vereinbart.
§ 14 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.