Auch wenn natürlich die Freude über den ersten Schnee groß ist, kann die Freude, gerade bei einem schneereichen Winter, leicht ins Gegenteil umschlagen. Da Schneemassen die Sicherheit gefährden bzw. ein Durchkommen verunmöglichen, ist der Winterdienst eine Pflicht, die sofort greift, wenn Schnee gefallen ist. Wer Besitzer einer Immobilie ist, wird sich in vielen Fällen damit konfrontiert sehen, dass er dafür zuständig ist, den Gehweg vor dem Haus und eventuelle weitere Zugänge schneefrei zu halten. Im Prinzip ist es zwar Aufgabe der jeweiligen Gemeinde, für schneefreie Verhältnisse zu sorgen, aber in diesem Bereich besteht eine Art Grauzone. Dies führt dazu, dass einzelne Bereiche, wie der direkt vor dem Grundstück einer Privatperson befindliche Bürgersteig, von dieser Person sauber und frei zu halten sind.
Zum Winterdienst gehört nicht nur das Entfernen frisch gefallenen Schnees, sondern auch bei Eisglätte ein regelmäßiges Streuen der Gehwege. Diese Pflichten sind bei Dauerfrost bzw. Schneefall besonders lästig, denn dies kann auch bedeuten, dass der Eigentümer morgens früh, bevor in größerem Umfang Passanten den Gehweg nutzen, für "freie Bahn" zu sorgen hat. Sand oder Granulat zu streuen und die Schaufel zu schwingen, kann sehr lästig sein, vor allen Dingen, wenn der Eigentümer einer Immobilie nicht direkt vor Ort ist.
Nun stellen sich grundsätzlich zwei Lösungswege dar, um den Pflichten nachzukommen, ohne selber zur Schaufel greifen zu müssen. Zum Einen kann man einen professionellen Dienst damit beauftragen, also einen Service, der im Zuge des "Facilities Managements" nicht nur eine Treppenhausreinigung anbietet, sondern auch solche Services. Damit ist man auf der sicheren Seite, denn man verpflichtet vertraglich eine dritte Partei, den Schnee und eventuelles Eis zuverlässig zu entfernen.
Die zweite Möglichkeit, und diese wird als Bestandteil vieler Mietverträge relativ häufig genutzt: Man kann als Eigentümer die lästige Streu- und Kehrpflicht an die Mieter delegieren. Nach einem klar festgelegten Plan muss jede Mietpartei bei entsprechender Witterung für "reinen Bürgersteig" sorgen. Die Pflicht, sich als Mieter mit entsprechendem Material, wie Schaufeln und Streusalz, rechtzeitig auszustatten, wird in den Mietverträgen klar festgelegt, wobei in manchen Mehrfamilienhäusern auch eine "Kiste" mit Streumaterial zur allgemeinen Verfügung gestellt wird. Dies erleichtert die Erledigung der Pflichten durch den Mieter, birgt aber generell ein gewisses Risiko in sich. Denn ein kleiner Haken ist bei dieser "Weitergabe" von Pflichten zu verzeichnen: Eine Überprüfung der von dem Mietern zu übernehmenden Pflichten obliegt dem Eigentümer!