Das Bestellerprinzip ist für einen Großteil der Immobilienmakler und Eigentümer von Immobilien das Unwort des Jahres. Ab kommenden Montag zahlt ein Mieter keine Provision mehr an den Makler, außer er hat den Makler ausdrücklich mit der Suche nach einer Immobilie beauftragt. Auf alle Angebote die ein Makler im Bestand hat fällt jedoch auf Seiten des Mieters keine Provision mehr an. Die Branche rechnet schon jetzt mit extremen Umsatzeinbrüchen, da nicht jeder Vermieter bereit ist die Provision für die Dienstleistung des Maklers zu zahlen.
Diverse Verbände hatten bereits nach Bekanntgabe des neuen Bestellerprinzips mit Klagen gedroht. Das Bundesverfassungsgericht hat nun einen Eilantrag gegen das Bestellerprinzip erst einmal abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich dabei nicht um einen Antrag von derartiger Dringlichkeit handelt um sofort aktiv zu werden. Das Gericht sieht nicht wie im Antrag angesprochen die Existenz einiger Unternehmen bedroht. Zeitgleich läuft auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bestellerprinzip. Die Klage ging von zwei Maklern und einem Mieter aus. Die klagenden Immobilienmakler sehen ihre Existenz bedroht und der Mieter fühlt sich in seiner Vertragsfreiheit beschnitten. Die Richter nannten auch Zahlen wonach ersichtlich werden soll, dass kein kompletter Berufszweig bedroht sei. Im Jahr 2012 gab es demnach 37.900 Unternehmen die ihr Geld mit der Vermittlung und Verwaltung von Gebäuden und Grundstücken verdienen. Der Gesamtumsatz liegt bei 17,1 Milliarden Euro im Jahr. Somit erwirtschaftet im Schnitt jedes dieser Unternehmen 451.000 Euro im Jahr. Für die Branche wird ein Umsatzeinbruch von 310 Millionen Euro pro Jahr erwartet, dass wären 8.200 Euro pro Unternehmen die im Jahr fehlen würden. Also für die Richter bei weitem kein Grund schnell tätig zu werden. Die Kläger versäumten es zudem offenzulegen warum die eigene Existenz bedroht werde, konkrete Zahlen wurden nämlich nicht genannt. Die Argumente des Mieters wurden nicht berücksichtigt, dieser kann nach wie vor Verträge mit einem Makler abschließen. Das Gericht hat nur nicht bedacht, dass ein Makler solche Aufträge künftig nicht annehmen kann, da er jede Immobilie aus einem Suchauftrag einem Interessenten nur einmal anbieten kann um Provision dafür zu verlangen. Danach ist die Immobilie "verbrannt" und kann nicht weiter provisionspflichtig angeboten werden.
Der Immobilienverband IVD hat ebenfalls konkrete Klagepläne bezüglich des Bestellerprinzips. Dort wird man vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen um das Bestellerprinzip prüfen zu lassen. Der Einschnitt in die Vertragsfreiheit sei eindeutig. Letztendlich wird dann erst in einem Hauptverfahren geklärt ob und inwieweit das Bestellerprinzip seine Gültigkeit hat. Für einige Unternehmen wird dies jedoch zulange dauern um sich über Wasser zu halten.